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Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 % innerorts – Fahrlässigkeit?

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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 401/06
Beschluss vom 31.07.2006

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 03. April 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Betroffene nur wegen eine fahrlässigen Verstoßes verurteilt worden ist.

II.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Am 06. September 2005 befuhr der Betroffene auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle gegen 12.09 Uhr mit seinem Pkw Seat, amtl.- Kennzeichen: XXXXXX, die Sprockhöveler Straße in Witten in Fahrtrichtung Herbeder Straße. Die Sprockhöveler Straße ist eine nicht breit ausgebaute enge Durchgangsstraße und verläuft innerhalb geschlossener Ortschaft. Sie ist an beiden Straßenseiten mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Wegen der Wohnbebauung und eines nahe gelegenen Kindergartens ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 StVO auf 30 km/h begrenzt.

Beim Passieren der Messstelle am 06. September 2005 gegen 12.09 Uhr wurde die Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs mit 68 km/h gemessen und auf Bild Nr. 3 dokumentiert, was abzüglich des Toleranzwertes von 3 km/h eine den Feststellungen zugrunde zu legende Geschwindigkeit von 65 km/h ergibt.“

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr war das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Über die Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft hinaus weist der Senat nur auf Folgendes zusätzlich hin:

Es ist vorliegend – insoweit entgegen der Auffassung der Generalstaa[…]


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