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Geschäftsführerabberufung – Kündigung aus wichtigem Grund

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 14 U 46/01
Urteil vom 22.03.2002

In Sachen wegen Forderung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg – auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 19.01.2001 – 5 O 64/98 KfH – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die beklagte GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er von Februar 1997 bis zum 09.04.1998 gewesen war, Ansprüche aus dem damaligen Dienstverhältnis geltend.

Im Zusammenhang mit dem Abzug der kanadischen Streitkräfte war die Beklagte im Jahr 1992 mit dem Ziel gegründet worden, zur Stärkung des mittelbadischen Raums den ehemaligen Natoflugplatz L. zu einem zivilen Verkehrslandeplatz umzustrukturieren. Gesellschafter waren unter anderem die Industrie- und Handelskammer S., die Städte F., L. und O. sowie die Wirtschaftsregionen F. und O.. Unternehmensgegenstand der Beklagten, deren Stammkapital durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.06.1996 auf 1 Mio. DM erhöht wurde, waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags vom 25.06.1996 (K 11) der Betrieb eines zivilen Verkehrslandeplatzes in L. und die Gewährung von Nutzungsrechten zur Unterbringung der Fluggeräte von Privatpersonen; gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags war die Gesellschaft berechtigt, zur Förderung des Unternehmensgegenstandes geeignete Geschäfte zu tätigen, insbesondere Sport- und Kulturveranstaltungen auf dem Betriebsgelände durchzuführen.

Mit Anstellungsvertrag vom 28.01.1997 (K 2) wurde der Kläger von der Beklagten für die Dauer von zunächst fünf Jahren, beginnend am 01.02.1997, als Geschäftsführer eingestellt.

Nachdem der Kläger von Gesellschafterseite in Gesellschafterversammlungen und Arbeitskreissitzungen immer wieder für die schwierige finanzielle Situation der Beklagten verantwortlich gemacht worden war, wurde er durch Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 09.04.1998 mit soforti[…]


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