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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fortbildungskosten – Rückzahlung als Vertragsstrafe

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 25 Sa 29/09
Urteil vom 12.11.2009

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 für Recht erkannt:
I. 1. Hinsichtlich der von dem Beklagten widerklagend erhobenen Stufenklage wird die Nebenintervention zugelassen.

2. Im Übrigen wird die Nebenintervention zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Teilurteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 12. September 2008 – 4 Ca 381/07 – teilweise abgeändert und insgesamt teilweise zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird gesamtschuldnerisch mit dem Nebenintervenienten verurteilt,

a) der Klägerin über den in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2006 von der Klägerin erzielten Umsatz Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer Zusammenstellung der in Rechnung gestellten Beträge und Zahlungseingänge und Vorlage der von der Klägerin bearbeiteten Akten einschließlich der Kostenblätter sowie der Kontoauszüge,

b) an die Klägerin 69,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2007 zu zahlen,

c) an die Klägerin die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006 herauszugeben.

2. Die Klage bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Lohnabrechnungen sowie die Widerklage werden abgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention haben der Berufungskläger zu 74,45 % und der Nebenintervenient zu 25,55 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über Ansprüche der Klägerin auf Umsatzbeteiligung im Wege der Stufenklage, auf Fahrkostenerstattung und Herausgabe einer Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung sowie über Ansprüche des Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe, Rückzahlung von Arbeitsentgelt, Schadensersatz bzw. Herausgabe der Einnahmen wegen unzulässigen Wettbewerbs im Wege der Stufenklage und Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Der Beklagte ist als Rechtsanwalt in Senftenberg tätig. Ab Dezember 2001 betrieb er mit dem Nebenintervenienten auf der Grundlage des Sozietätsvertrages vom 30. November 2000 unter dem Namen „Sch. & Dr. G., Rechtsanwälte Berlin-C[…]


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