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Rechtsanwälte Kotz GbR

Equal-Pay – Gebot

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ArbG Freiburg
Az: 2 Ca 218/11
Urteil vom 18.10.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.835,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40% und der Beklagte 60% zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.670,85 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit dem „equal-pay“-Gebot.
Der Beklagte vermittelt Personaldienstleistungen. Soweit er Stellenanzeigen bei der Arbeitsagentur schaltet, weist er darauf hin, dass sich Vergütung und Zusatzleistungen nach Tarif – Tarifvertrag PSA/AMP richten (vgl. Anlage B2, AS 41 f).
Der 29-jährige Kläger war im Jahr 2009 bis 03.01.2010 arbeitslos. Er wurde vom 04.01.2010 bis 31.03.2011 beim Beklagten als Helfer für Lager, Produktion und Versand angestellt und wurde in der Zeit ab 16.02.2010 ausschließlich bei der A. KG eingesetzt.
Während die Parteien für die Zeit vom 04.01. bis 08.01.2011 eine Arbeitsprobe vereinbarten (AS 75), galt für die Zeit ab 12.01.2010 der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.01.2011 (Anlage K1, AS 5). Es heißt dort unter anderem:
„§ 3 Vergütung
Die Lohneinstufung richtet sich nach der tatsächlichen Beschäftigung unter Vorlage allgemeinen anerkannter Nachweise zum Beispiel Facharbeiterbrief, Schweißzeugnis u.ä.
Bei Einsatz entsprechend § 1 des vorliegenden Vertrages setzt sich das Arbeitsentgelt wie folgt zusammen per Stunde mit Tariflohn EUR: 7,35 die ersten 4 Monate EUR: 6,66 Tarifgruppe E1 Lohnabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Endabrechnung ist bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für den Vormonat fällig. … Die Bezahlung der Feiertage erfolgt nach dem Gesetz zu Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen entsprechend dem Einsatzort; Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz. …
§ 5 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, gemäß Manteltarif.


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