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Berichtigungsanspruch Insolvenzverwalter hinsichtlich einer unwirksamen Sicherungshypothek

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OLG München – Az.: 34 Wx 435/11 – Beschluss vom 27.10.2011

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 2. September 2011 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht München – Grundbuchamt – wird angewiesen, die im Grundbuch des Amtsgerichts München von Unterschleißheim in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. 3 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu 100.000 € für xx, geb. xx; zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 11.09.2008, zu löschen.

III. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Insolvenzschuldner ist zu 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks. An dessen Grundstücksanteil wurde zugunsten des Beteiligten zu 2, eines Gläubigers, am 5.11.2010 eine Zwangshypothek zu 100.000 € nebst Zinsen gemäß einem Endurteil des Landgerichts B. vom 9.6.2009 im Wege der Sicherungsvollstreckung eingetragen. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 24.11.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beteiligte zu 1 ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antrag auf Eintragung der Eröffnung im Grundbuch stammt vom 30.11.2010; die Eintragung am Grundstücksanteil des Schuldners wurde am 7.12.2010 bewirkt.

Der Beteiligte zu 1 beabsichtigt, den Hälfteanteil durch Veräußerung zu verwerten. Zunächst beantragte er die Löschung der Zwangshypothek im Wege der Grundbuchberichtigung. Auf Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 29.7.2011 änderte er seinen Antrag dahin, einen Vermerk zu der eingetragenen Zwangshypothek anzubringen, wonach diese gemäß § 88 InsO schwebend unwirksam sei und die endgültige Unwirksamkeit eintrete, sobald der Eigentümer nicht mehr als solcher eingetragen sei. Mit Schriftsatz vom 2.9.2011 hat er erneut seinen ursprünglichen Löschungsantrag als Hauptantrag und den Antrag auf Eintragung eines Vermerks zur Zwangssicherungshypothek hilfsweise gestellt.

Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 2 als Inhaber der Zwangshypothek Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dieser hat sich sich gegen eine Löschung verwahrt. Mit Beschluss vom 2.9.2011 hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Zwangshypothek von der Rückschlagsperre erfasst werde, diese zwar schwebend unwirksam sei, jedoch die Möglichkeit einer Konvaleszenz des Rechts bestehe, wenn es als Buchposition erhalten bleibe und mit einem gegebenenfalls geänderten Rang wieder auflebe, wenn der Schu[…]


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