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Rechtsmissbrauch bei Befristung von Arbeitsverhältnissen von Vertretungskräften

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Befristete Arbeitsverhältnisse von Vertretungskräften: Wann ist es Rechtsmissbrauch?
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist eine gängige Praxis, die es Arbeitgebern ermöglicht, flexibel auf wechselnde Bedürfnisse zu reagieren. Insbesondere im Bereich der Vertretungskräfte, wo Mitarbeiter oft für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, um beispielsweise langfristig beurlaubte Kollegen zu ersetzen, ist diese Praxis weit verbreitet. Dabei stellt sich jedoch die Frage, inwieweit solche Befristungen rechtmäßig sind und wann sie in den Bereich des Rechtsmissbrauchs übergehen.

Das Kernthema dreht sich um die rechtliche Bewertung solcher Befristungen und die Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und den Rechten der Arbeitnehmer. Hierbei spielen Faktoren wie die Dauer und Häufigkeit der Befristungen, der Vertretungsbedarf und die Möglichkeit der Rückkehr der ursprünglichen Mitarbeiter eine Rolle. Urteile in diesem Kontext können weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen und die Praxis der Prozessbeschäftigung haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:10 Ca 257/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass die wiederholte Befristung von Arbeitsverträgen einer Lehrerin, die langfristig beurlaubte Lehrkräfte vertrat, trotz eines sachlichen Grundes als Rechtsmissbrauch gewertet wird.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Klägerin, eine Grundschullehrerin, wurde über acht Jahre mit elf befristeten Verträgen beschäftigt, um langfristig beurlaubte Lehrkräfte zu vertreten.
Die Befristungen variierten zwischen einem halben Jahr und einem Jahr, obwohl die vertretenen Lehrkräfte für 13 bzw. 14 Jahre beurlaubt wurden.
Die Klägerin argumentierte, dass diese wiederholten, kurzen Befristungen einen Rechtsmissbrauch darstellen.
Das beklagte Land argumentierte, dass die Befristungen rechtens seien, da jederzeit mit der Rückkehr der vertretenen Lehrerinnen zu rechnen sei.
Das Gericht stellte fest, dass die wiederholten, kurzen Befristungen trotz des Vorliegens eines sachlichen Grundes rechtsmissbräuchlich waren.
Es wurde betont, dass das Rückkehrrecht der beurlaubten Lehrerinn[…]


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