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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternzeit – Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa 244/07
Urteil vom 13.09.2007

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 07.03.2007, Az. 5 Ca 1033/06 – teilweise soweit die Klage abgewiesen wurde wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 24.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern.

2. Im Übrigen wird die Klage soweit Berufung eingelegt wurde und nicht für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.

II. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz hat die Beklagte zu tragen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit.

Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 07.03.2007 (dort Seiten 2-6 = Bl. 105-109 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab Rechtshängigkeit der Klage bis zum 18.02.2007 auf 15 Wochenstunden zu verringern.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern.

hilfsweise:

die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit auch über den 18.02.2007 hinaus auf 15 Wochenstunden zu verringern.

3. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den verringerten Arbeitszeiten weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.03.2007 dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und im Übrigen di[…]


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