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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einmalzahlungs-Neureglungsgesetz ~ (Bundesdrucksache 14/4371):

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Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz

1. Einleitung:

Einmalzahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld) sollen künftig in die Berechnung des Arbeitslosen- und Krankengeldes einbezogen werden. Dies sieht das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neureglungsgesetz) vor. Das Gesetz wird voraussichtlich noch im Dezember 2000 verabschiedet. Die neuen Reglungen sollen rückwirkend zum 22.06.2000 in Kraft treten.

2. Die Veranlassung zur Neuregelung:

a. Mit dem neuen Gesetz werden zum einen mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt:

aa.  Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 24.05.2000 (Az.: 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) entschieden, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG gebietet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen (wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld) zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) genügt dieser verfassungsrechtlichen Anforderung nicht. Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind ohne die gesetzliche Neuregelung längstens bis zum 30.06.2001 anwendbar.

bb. Mit Beschluss vom 10.11.1998 (Az.: 1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97- BVerfGE 99, 202) hat das BVerfG entschieden, dass die Regelung, nach der ein Arbeitgeber, der mit seinem früheren Arbeitnehmer eine Wettbewerbsvereinbarung getroffen hat, der Bundesanstalt für Arbeit das diesem gezahlte Arbeitslosengeld einschließlich der Beiträge für die Sozialversicherung in vollem Umfang zu erstatten hat, den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, spätestens bis zum 01.01.2001 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

b. Zum anderen sind verschiedene arbeitspolitische Instrumente in den Bereichen Kurzarbeitergeld, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen bis Ende des Jahres 2000 bzw. 2002 befristet. Diese sollen durch das neue Gesetz verlängert werden.

 

3. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

a. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird in die Bemessung des Arbeitslosengeldes, des Unterhaltsgeldes und des Übergangsgeldes nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) III, in die Bemessung des Krankengeldes nach dem SGB V, in die Be[…]


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