BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 11/04
Urteil vom 05.07.2006
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Az.: 123 F 86/02, Urteil vom 25.09.2002
OLG Schleswig, Az.: 15 UF 198/02, Urteil vom 29.12.2003
Leitsätze:
a) Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern.
b) Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden.
In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus Anlass der Pflege und Erziehung ihres gemeinsamen Kindes Unterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab September 2002.
Die Parteien lebten von Februar 1995 bis Februar 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; am 18. September 1998 wurde die gemeinsame Tochter J.E. geboren.
Die Klägerin ist Ärztin. In der Zeit ab Februar 1995 war sie – befristet auf zwei Jahre – als Assistenzärztin in den S.-Kliniken tätig. Von Mai 1998 bis April 1999 nahm sie an einer Weiterbildung teil, für die sie Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt erhielt. Danach war sie zunächst arbeitslos. In der Zeit von März 2000 bis August 2001 arbeitete sie als Praxisvertreterin und beim Gesundheitsamt.
Anschließend war die Klägerin bis Ende August 2002 als Assistenzärztin in dem Krankenhaus[…]