BGH
Az: VIII ZR 268/10
Urteil vom 26.10.2011
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. September 2010 und das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 868,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in . . Die Klägerin macht Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003/2004 bis 2006/2007 geltend.
Die Beklagte hält die Abrechnungen der Klägerin aus formellen Gründen für unwirksam. Sie beanstandet zum einen, dass die Klägerin die (gesondert ausgewiesenen) Kosten für Kaltwasser und Entwässerung zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet hat und nicht mit den übrigen (kalten) Betriebskosten. Ferner seien die Verteilerschlüssel bei der Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasserkosten nicht ausreichend erläutert und die Berechnung der Warmwasserkosten deshalb nicht nachvollziehbar und unwirksam.
Die Klägerin hat Zahlung von 1.008,79 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 140,14 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Verurteilung der Beklagten, die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg; die Revision der Beklagten ist hingegen unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründu[…]