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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungsobliegenheit – Nachtrunk bei einem Verkehrsunfall

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 120/19 – Beschluss vom 17.04.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27.08.2019, Az. 7 O 12/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kaskoversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung im Tarif „Optimal“ mit einer Selbstbeteiligung von 500,- €.

Dem Vertragsverhältnis liegen die AKB mit Stand zum 01.07.2018 (Anlage B 1) zu Grunde. Darin heißt es u.a.:

„E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall?

E.1.1 Bei allen Versicherungsarten

Aufklärungspflicht

E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

– Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).

– …

E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.8 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wie berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

….

E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“

Am 02.08.2018 schloss der Kläger mit der … GmbH einen Leasingvertrag über das Fahrzeug … T-Modell (AH Kläger, S. 35 ff.). Das Fahrzeug verfügt über verschiedene Bet[…]


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