Arbeitsgericht Lübeck
Az.: 3 Ca 864/09
Urteil vom 09.10.2009
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 26.02.2009, der Klägerin zugegangen am 04.03.2009, nicht zum 31.10.2009 beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 21.09.1987, geändert durch Vertrag vom 10.03.2000, zu unveränderten Bedingungen als Raumpflegerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1. weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf 4.160,– EUR.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Kündigungsschutz.
Sie ist seit dem 21.09.1987 als Raumpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Einkommen belief sich zuletzt auf 1.040,– EUR brutto/Monat.
In dem maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 10.03.2000 (Anlage K, Bl. 7f. d. A.) ist u. a. geregelt:
„24. Eine Mitnahme von Gegenständen aus dem zu reinigenden Objekt ist nicht gestattet. Dies gilt auch für geringwertige Gegenstände, wie z. B. Abfall oder Blumenableger.
…
28. Verstöße gegen die vorgenannten Auflagen berechtigen den Arbeitgeber zur Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens, im Wiederholungsfalle oder bei schwerwiegenden Verstößen zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages.“
Die Beklagte erklärte der Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2009 eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2009. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kündigungsfrist tatsächlich erst am 31.10.2009 enden würde.
Die Klägerin meint, die Kündigung sei unwirksam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Die Beklagte habe den Betriebsrat auch nicht ordnungsgemäß angehört.
Die Klägerin beantragt
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 26. Februar 2009, der Klägerin zugegangen am 04. März 2009, nicht zum 31.Oktober 2009 beendet wird;