ArbG Mannheim
Az: 15 Ca 278/08
Urteil vom 30.07.2009
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.12.2008 beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses als Hofarbeiter weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.966,00.
Tatbestand
I.
Mit seiner am 12.12.2008 beim Arbeitsgericht Mannheim eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 10.12.2008 und begehrt daneben seine Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist seit 02.05.2000 im Betrieb der Beklagten, in welchem ca. 60 Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Hofarbeiter mit einem Bruttomonatsseinkommen in Höhe von durchschnittlich 2.491,00 € beschäftigt. Er ist seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von einem Jahr und vier Jahren gegenüber unterhaltsverpflichtet. Die Ehefrau des Klägers ist nicht berufstätig.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Entsorgungsunternehmen, welches sich hauptsächlich mit Abfalltransporten sowie mit der Sortierung von Abfällen befasst. Zu den Auftraggebern gehören private Unternehmen und unter anderem auch die Stadt Mannheim. Die Vertragsverhältnisse mit den Auftraggebern unterhalten unter anderem die Verpflichtung, Wertstoffe einzusammeln, zu befördern und fachgerecht zu entsorgen. Inhalt der Tätigkeit des Klägers ist es insbesondere, Altpapier zu sortieren, Stapler zu fahren und sonstige Hilfsarbeiten auszuführen.
Am 05.12.2008 gegen 13:40 Uhr entnahm der Kläger aus dem Inhalt eines Altpapiercontainers, welcher zum Verarbeiten am Zuführband zur Altpapierpresse abgeladen worden war, ein in einem Karton befindliches Kinderreisebett. Gemeinsam mit einem Leiharbeitnehmer baute er in der[…]