LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 154/16 – Beschluss vom 10.04.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 125.061,81 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer vermeintlichen Pflichtverletzung im Rahmen seiner notariellen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags (Unterlassen eines vermeintlich gebotenen Hinweises auf den Anfall der sogenannten Spekulationssteuer) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer der bebauten Immobilie … in … . Der Kläger hatte das Grundstück am 05.12.2005 für einen Kaufpreis in Höhe von 125.000,00 € von seinem Sohn erworben. Den notariellen Kaufvertrag hat der Beklagte beurkundet (Anlage K 1, Bl. 13 ff. d. A.). Der Vertrag wurde durchgeführt, der Kläger als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Im Jahre 2015 entschloss sich der Kläger, das Grundstück zu verkaufen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.05.2015 veräußerte er vor Ablauf der Spekulationsfrist den Grundbesitz an den Johanniter Unfallhilfe e. V. zum Kaufpreis in Höhe von 438.000,00 € (Anlage K 2, Bl. 90 ff. d. A.). Auch dieser Kauvertrag wurde vom Beklagten beurkundet.
Der Kläger wurde zu diesem Zeitpunkt und in den Jahren davor zumindest regelmäßig durch den Steuerberater … steuerlich beraten, wobei der Umfang des Mandats zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls hat dieser, als der Kläger noch eine Firma betrieb, für den Kläger die Jahresabschlüsse der Firma für das Finanzamt erstellt. Zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt hat der Kläger das Geschäft aus Altersgründen aufgegeben. Ab diesem Zeitpunkt hat der Steuerberater zumindest die Einkommenssteuererklärung des Klägers (und seiner Ehefrau) angefertigt.
Ob der Steuerberater vor Abschluss des notariellen Vertrags vom 05.05.2015 über den vom Kläger beabsichtigten Verkauf informiert war, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig suchte der Kläger den Steuerberater zumindest „zeitnah“ nach der Beurkundung mit dem beurkundeten Vertrag auf, um diesen über den abgeschlossenen Vorgang Kenntnis zu verschaffen. In diesem Gespräch soll der vom Kläger benannte Zeuge … diesen darauf hingewiesen haben, dass unter den gegebenen Umständen eine Spekulationssteuer anfallen würde.
Der Kläger versuchte[…]