AG Hamburg – Az.: 48 C 481/19 – Urteil vom 29.04.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin als ehemalige Vermieterin einer von den Beklagten bewohnten Wohnung begehrt nach Rückgabe der Wohnung und Abrechnung über die Kaution Zahlung von Schadensersatz.
Am 24. März 2017 schloss die Klägerin mit dem Beklagten zu 1. sowie den zwei weiteren Mitmietern E. und K. einen Wohnraummietvertrag zur Nutzung der im Hause … belegenen Wohnung und überließ diese am 31. März 2017 den Mietern zur gemeinschaftlichen Nutzung.
Im Vertragsdokument unter „§ 2 Mietzeit“ heißt es unter anderem:
„Die Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühestens zum 31.03.2018 zulässig.“
Im Vertragsdokument unter „§ 4 Miete“ heißt es unter anderem:
„Der Mieter zahlt dem Vermieter monatlich als Nottomiete: € 1.250,00“
Im Vertragsdokument unter „§ 11 Zahlung der Miete“ ist als Kontoverbindung ein näher bezeichnetes Konto bei der …bank angegeben.
Im Vertragsdokument unter „§ 17 Instandhaltung der Mieträume“ heißt es unter anderem:
„Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper einschließlich Heizrohre, offen liegender Versorgungsleitungen für Wasser und Gas, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von Innen und das Reinigen der Fußböden.“
Im Vertragsdokument unter „§ 30 Sonstige Vereinbarungen“ heißt es unter anderem:
„Die Wohnung ist mit frisch geschliffenen und lackierten Dielenböden seitens des Vermieters ausgestattet worden.“
Der Beklagte zu 1 und die zwei weiteren Mitmieter leisteten eine Kaution in Höhe von insgesamt € 3.750,00 und entrichteten eine „Bearbeitungsgebühr“ von € 150,00 sowie Kosten für Namensschilder in Höhe von € 30,00.
Dieser Mietvertrag wurde von allen drei Mietern gekündigt.
Am 06. Februar 2018 unterzeichneten die Klägerin als Vermieterin sowie die Beklagten zu 1 und 2 zusammen mit dem weiteren Mitmieter E. ein weiteres, mit „Mietvertrag für Wohnraum“ überschriebenes Dokument.
Im Vertragsdokument unter „§ 2 Mietzeit“ heißt es […]