VG Berlin, Az.: 4 K 325.15, Urteil vom 14.10.2016
Der Bescheid des Landeamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 3. Juli 2014 – III C 1203/121081 wird in Bezug auf dessen Tenorpunkte 2) und 3) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Am 4. Oktober 2001 wurde ihm erstmals eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Als er die Teilnahme an dem gegen ihn angeordneten Aufbauseminars nicht nachgewiesen hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. November 2001. In den Folgejahren absolvierte er das ihm aufgegebene Aufbauseminar und beantragte mehrfach – allerdings erfolglos – die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im Jahre 2005 fiel ein medizinisch-psychologisches Gutachten negativ aus. Darin heißt es, es bestehe eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit für den Kläger, da er sein Fehlverhalten noch nicht ausreichend verarbeitet habe. Als er im Jahre 2011 einen Neuerteilungsantrag stellte, gab ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, das für ihn positiv ausfiel. Es sei von einer ausreichenden Stabilisierung der innerpsychischen Faktoren und der äußeren Rahmenbedingungen seines Lebens auszugehen. Am 4. Dezember 2012 erteilte ihm daraufhin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erneut die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M, S und L.
Als bekannt wurde, dass dem Kläger wegen dreimaligen Überholens am 16. Februar 2013 bei unklarer Verkehrslage rechtskräftig eine Geldbuße auferlegt worden war, verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde unter dem 26. Juni 2013 und legte ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nahe. Sie wies darauf hin, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn der Kläger nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten erneut verkehrsrechtlich auffalle. Durch Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes wurde der Fahrerlaubnisbehörde am 6. März 2014 bekannt, dass dem Kläger wegen einer am 29. März 2013 erfolgten Missachtung der Vorfahrt mit nachfolgendem Unfall rechtskräftig eine[…]