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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenverträge: Verjährung der Honoraransprüche – Schlussrechnungsüberreichung

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LG Osnabrück
Az: 12 O 839/06
Urteil vom 10.10.2006

In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger betreibt gemeinsam mit dem Zeugen K#### ein Architekturbüro in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit der Klage verlangt er restliche Honoraransprüche der Gesellschaft für Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung und Erstellung eines Wohnhausneubaus mit Einliegerwohnung und Nebengebäude im Sommer 2000 im Außenbereich eines Ortsteils der Stadt Lingen. Das Gebäude wurde auf einem Grundstück des Beklagten zu 2. erstellt.

Nachdem das Bauvorhaben im Wesentlichen abgeschlossen war, erstellte die Gesellschaft mit Datum vom 24.1.2003 eine 1. Honorarrechnung (Bl. 67 ff) unter Beifügung einer Aufstellung der anrechenbaren Kosten in Höhe von insgesamt 531.923,-Euro. Diese anrechenbaren Kosten setzten sich zusammen aus geprüften Rechnungen über 391.864,- Euro bzw. knapp 60.000,- Euro für ein Nebengebäude sowie geschätzten Kosten in Höhe von 187.000,00 €. Hiernach ergab sich eine Honorarsumme in Höhe von brutto 56.309,-Euro. Unter Berücksichtigung der bereits zuvor geleisteten Abschläge ergab sich ein offener Restbetrag in Höhe von 20.724,- Euro. Den Beklagten wurde dabei ein „Honorarvorschlag“ von 18.000,-Euro gemacht (Bl. 67, 70). Nach dem Schreiben sollten zusätzlich erbrachte Leistungen der Architekten nicht gesondert bezahlt, sondern mit dem Honorar für Mehrfachentwürfe bzgl. anderer Gebäude verrechnet werden; Baubetreuungen, die durch den Beklagten teilweise selber durchgeführt worden waren, wurden entsprechend abgesetzt.

Nach weiteren Schreiben unter dem 12.1.2004, 29.10.2004 und 21.4.2005 (Bl. 9) wandten sich der Kläger und der Zeuge K#### mit Schreiben vom 30.11.2005 (Bl. 8) erneut an die Beklagten und wiesen darauf hin, dass sie eine Schlusszahlung in Höhe von 18.000,-Euro bis zum 14.12.2005 erwarteten. Die Beklagten wandten gegen die verbleibende Honorarforderung lediglich ein, dass sie diese als zu hoch empfänden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.2.2006 wurde dann die sich aus der ersten Abrechnung ergebende offen[…]


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