Bundesgerichtshof
Az: V ZR 106/07
Urteil vom 12.12.2008
Auf die Revision der Widerbeklagten wird das Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten verurteilt worden sind, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der W.straße in D. zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu benutzen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Widerkläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 2006 zurückgewiesen.
Wegen des zweiten Hilfsantrags der Widerkläger wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, deren Wohnhäuser planerisch und erschließungsmäßig in Richtung einer Privatstraße ausgerichtet sind, die über den nordwestlichen Teil ihrer Grundstücke und eines weiteren Grundstücks zu einer öffentlichen Straße führt. Die Privatstraße gehört insoweit den jeweiligen Grundstückseigentümern, als sie auf deren Grundstücken verläuft. Im Südosten grenzen die Grundstücke der Parteien an eine städtische Fläche an, die mit einem befestigten Fuß- und Radweg sowie mit einem Grünstreifen versehen ist. An deren östlichem Ende befindet sich ein öffentlicher Parkplatz, der eine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat.
Die Widerkläger verlangen von den Widerbeklagten die Unterlassung der Benutzung des Teils der Privatstraße, der sich auf ihrem Grundstück befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Widerkläger die Feststellung beantragt, dass die Widerbeklagten nicht berechtigt sind, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der Privatstraße zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Hilfsweise haben sie die Verurteilung der Widerbeklagten verlangt, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der Privatstraße zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Weiter hilfsweise haben die Widerkläger die Verurteilung der Widerbeklagten zur Zahlung von 200 EUR pro Monat für die Benutzung ihres Teils der Privatstraße beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und dem ersten Hilfsan[…]