Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. April 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin – 17 0 176/06 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die von den Beklagten vorgetragenen Indizien ausreichen, um von einer Unfallmanipulation auszugehen. Die Klage ist schon deshalb abzuweisen, weil eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist. Der Kläger hat nämlich die sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden nicht konkret dargelegt. a) Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 – 1 U 148/05 – DAR 2006, 324). Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGHZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 12 U 57/06 – VRS 113, 421 = KGR 2008, 234 = NJOZ 2008, 765 = NZV 2008, 297). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 12 U 46/07 – NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008, 196 = KGR 2008, 333 = NJW – Spezial 2008, 267 = BeckRS 2008, 00332). Kann der Geschädigte nicht im Einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg vortragen, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies zu seinen Lasten (Senat, Beschluss vom 13. August 2007 – 12 U 180/06 – KGR 2008, 499 = NZV 2008, 356 = VRS 114, 128). b) Daher musste im Streitfall der Kläger im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Dem ist er nicht nachgekommen. Bei dem streitgegenständlichen Unfall am 15. Januar 2006 wurde das Fahrzeug des Klägers durch einen Streifstoß rechts beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug bereits am 12. Januar 2005 einen ganz erheblichen Schaden auf der rechten Fahrzeugseite erlitten hat. Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten dieses Schadens auf mehr als 7.000,00 € brutto geschätzt. Die sach- und fachgerechte Beseitigung dieses Vorschadens hat der Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt. a) Der Kläger beschränkt seinen Sachvortrag bezüglich dieser Frage auf die schlichte Behauptung, die Behebung des Vorschadens sei im August 2005 durch die … GmbH erfolgt. Welche konkreten Arbeiten hierbei durchgeführt worden sein sollen, legt er nicht dar….
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