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Wertminderung nach Baumbeschädigung – Berechnung

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BGH
Az.: V ZR 222/12
Urteil vom 25.01.2013

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2013 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Entlang der Grenze befindet sich auf dem Grundstück des Klägers auf einer Länge von 15 m eine über 7 m hohe Thujenabpflanzung. An den Bäumen nahm der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers Stämmlings- und Astkappungen vor, die nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Infolgedessen sind die Thujen dauerhaft verstümmelt und in ihrer Vitalität beeinträchtigt; der optische Eindruck des klägerischen Grundstücks ist nicht unerheblich beeinträchtigt.
Mit der Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.971,87 Euro (netto) verlangt. Davon entfallen 621,77 Euro auf die Kosten der Sofort- und Nachbehandlung durch einen Gärtner und 3.350,10 Euro auf die bleibende Wertminderung der Abpflanzung. Darüber hinaus hat der Kläger soweit von Interesse Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro verlangt. Im Hinblick auf diese Anträge hat die Klage in den Tatsacheninstanzen vollen Umfangs Erfolg gehabt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte nur noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Wertminderung und der darauf bezogenen vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe
I.
Sachverständig beraten setzt das Berufungsgericht den gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Betrag je nach Ausmaß der Schäden teils auf 50 %, teils auf 10 % des Zeitwerts der Bäume fest. Maßgeblich für die Berechnung des Schadens sei die Wertminderung des Grundstücks. Allerdings komme es nicht darauf an, ob sich die Abpflanzung als solche werterhöhend auswirke. Vielmehr habe ein Wertvergleich des Grundstücks einerseits mit verstümmelter und andererseits mit intakter Thujenabpflanzung zu erfolgen. Die danach entstehende Wertminderung sei ebenso wie bei einem Totalverlust von Gehölzen nach de[…]


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