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Unfallversicherung – Geistes- und Bewußtseinsstörung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 219/07
Beschluss vom 24.09.2008

In dem Verfahren hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 24. September 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 265.694 €

Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 26. Juni 2008:
I.
Zwischen den Parteien gelten die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88). Nach § 2 I (1) Satz 1 und 2 AUB 88 fallen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz. Dieser besteht nur dann, wenn die Störung durch ein „unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis“ – das heißt durch ein Unfallereignis im Sinne von § 1 III AUB 88 – verursacht war.
1.
Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. Mai 2000 (IV ZR 113/99 – VersR 2000, 1090 unter 3 a) ausgeführt, dass eine Bewusstseinsstörung i.S. des § 3 (4) Satz 1 AUB 61, der inhaltlich dem § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 entspricht, nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraussetzt, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (Senatsurteil aaO m.w.N.).
Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sie habe eine sonnen- und hitzebedingte Kreislaufreaktion erlitten, in deren Folge sie zusammengesackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes geschlagen sei. Sie hat damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung dargestellt, die ihr eine Reaktion auf die drohende Gefahr – das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden – nicht mehr gestattete. Das stellt – unbeschadet der Dauer der Beeinträchtigung – eine Bewusstseinsstörung im Si[…]


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