Nein!!
(bei Behinderung des öffentlichen Verkehrsraums bzw. Behinderung von Dritten)
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 20 U 16/99
Verkündet am 9. November 1999
Vorinstanz: LG Duisburg – Az.:94 Q 199/97
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1999 für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 19. Januar 1999 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Ansprüche hoheitlicher Dritter im – eigenen oder fremden Namen gegen Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu machen, die darauf beruhen, daß die Beklagte diese Kraftfahrzeuge im Auftrage des hoheitlichen Dritten abschleppt, weil sie ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf Privatgrundstücken behindernd oder aber im öffentlichen Straßenverkehrsraum behindernd abgestellt sind.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu zwei Jahren angedroht.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Die Beklagte betreibt ein Abschleppgeschäft, das nach ihrem Vortrag seinen Schwerpunkt in der Durchführung von Abschleppaufträgen des Ordnungsamtes der Stadt der Autobahnpolizei Bezirksdirektion D und der Kreispolizeibehörde D hat. Für die Zusammenarbeit mit der Kreispolizeibehörde und der Autobahnpolizei gilt der Vertrag mit dem Land N 6. Dezember 1996 (7-14 GA). § 5 Abs. 1 dieses Vertrages lautet: „(1) Die Vertragsfirma ist auf Verlangen der Polizei verpflichtet, von dem Berechtigten die Bezahlung der Kosten zu verlangen und entgegenzunehmen. Ist der Berechtigte nicht bereit, die Kosten vor der Übernahme des Fahrzeuges zu zahlen, so entscheidet die Polizei über die Herausgabe des Fahrzeuges. Wird das Fahrzeug im Einvernehmen mit der Polizei herausgegeben, so rechnet sie mit der Vertragsfirma ab.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag verwi[…]