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Vollstreckungsgericht – Bindung an die Verkehrswertfestsetzung

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Bundesgerichtshof
Az: V ZB 178/06
Beschluss vom 11.10.2007

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 7. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom 4. November 2005 aufgehoben. Der Beteiligten zu 5 wird der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin des Amtsgerichts Stadthagen vom 25. Oktober 2005 abgegebene Gebot von 10.000 EUR versagt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fachwerkhaus bebauten Grundstücks durch Beschluss vom 3. März 2004 auf 106.860 EUR festgesetzt. In dem ersten, auf den 28. April 2005 bestimmten Versteigerungstermin bot ein Vertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen 10.000 EUR. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG versagt.

In dem zweiten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2005 blieb die Beteiligte zu 5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 EUR Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 4. November 2005 auf dieses Gebot den Zuschlag erteilt.

Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei der Beteiligten zu 5 zu Recht erteilt worden. Dass das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht in der Absicht abgegeben worden sei, das Grundstück zu erwerben, lasse sich nicht feststellen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sei das Vollstreckungsgericht an die Zulassung des im ersten Termin abgegebenen Gebots und die Entscheidung, den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, gebunden gewesen.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. An ihrer rechtzeitigen Begründung war der Schuldner gehindert, solange der Senat über den innerhalb der Begründungsfrist von de[…]


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