BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 30/06
Urteil vom 28.02.2007
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Az.: 3/10 O 129/04, Entscheidung vom 03.03.2005
OLG Frankfurt/Main, Az.: 21 U 21/05, Entscheidung vom 01.02.2006
Leitsätze:
Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Vertragshändlerin der beklagten Automobilherstellerin.
Grundlage der Vertragsbeziehung war der im Jahr 1997 neu gefasste „Händlervertrag für Vertrieb und Service“. Die Beklagte kündigte diesen Vertrag – ebenso wie die Verträge ihrer anderen Vertragshändler – mit Schreiben vom 20. März 2002. Darin heißt es:
„Wie wir Ihnen bereits in der Händlertagung im November 2001 dargelegt hatten, werden wir im Rahmen der Reorganisation und Neuausrichtung von Opel unser Vertriebsnetz restrukturieren. Wir werden in Zukunft mit ca. 470 Händlerbetrieben und ca. 1.850 Standorten den deutschen Automobilmarkt betr[…]