LG Berlin, Az.: 65 S 481/12, Urteil vom 05.03.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg vom 26. September 2012 – 17 C 258/11 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Bruttokaltmiete für die von ihnen gemietete Wohnung im Hause … 32/4, EG links, in … Berlin, von bisher 682,98 € um 125,65 € auf 808,63 € pro Monat mit Wirkung ab dem 01.Oktober 2011 zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird gem. §§ 540Abs. 2, 313 a Abs.1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Klägerin auf einen Teil der Klageforderung verzichtet hat, war die Klage gem. § 306 ZPO abzuweisen. Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil des Amtsgerichts aber weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
1) Der Einwand der Beklagten, dass es an einer hinreichenden Darlegung der Einhaltung der Kappungsgrenze gefehlt habe und die Zustimmungsklage daher unzulässig gewesen sei, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass die Einhaltung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverlangen nicht begründet werden muss (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., 2013, § 558, Rz. 199), ergab sich vorliegend aber bereits aus der dem Mieterhöhungsverlangen vom 21.07.2011 beigefügten Berechnung (Bl. 13 d.A), dass die Miete zum 01.10.2008 682,98 € betrug und vor dem streitgegenständlichen Erhöhungsbegehren seither nicht erhöht worden ist. Einer erneuten Angabe im Rahmen der Klageschrift bedurfte es insofern nicht.
2) Soweit die Beklagten sich mit der Berufung ferner dagegen wenden, dass ihr pauschales Bestreiten von Grund und Höhe der klägerseits angegebenen Betriebskosten erstinstanzlich zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei, können sie damit hinsichtlich der nach dem Teilverzicht noch streitgegenständlichen Klageforderung nicht durchdringen.
Ihrer Ansicht, wonach ein einfaches Bestreiten der vermieterseits angesetzten Betriebskosten durch den Mieter sowohl im Rahmen einer Verteidigung gegen eine Nachforderung […]