AG Düsseldorf – Az.: 44 C 48/20 – Urteil vom 28.04.2020
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.09.2019 zu zahlen sowie die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht wegen einer Flugannullierung Entschädigungsansprüche gemäß Der Fluggastrechteverordnung geltend.
Die Klägerin war aufgrund einer einheitlichen Buchung Inhaberin einer bestätigten Buchung eines Fluges am 15.07.2019 von Düsseldorf nach Istanbul von 15:20 Uhr bis 19:25 Uhr (Flugnr. …) und von Istanbul nach Antalya von 23:00 Uhr bis zum 16.07.2019 0:20 Uhr (Flugnr. …). Die Beklagte, ein in der Türkei ansässiges Flugunternehmen, war ausführendes Luftfrachtunternehmen. Der Anschlussflug verspätete sich. Die Klägerin erreichte Antalya am 16.07.2019 um 3:40 Uhr. Eine Information über ihre Rechte aus der Fluggastrechtverordnung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.09.2019 ließ die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 400,00 EUR sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auffordern.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte hat sich innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Klageerwiderung nicht eingelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gemäß Art. 5, 7 der VO (EG) 261/2004 einen Flugentschädigungsanspruch in der tenorierten Höhe.
Dieses ergibt sich nach nochmaliger Prüfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH zu der Thematik von Anschlussflügen.
Nach EuGH vom 31.05.2018 Az: C-537/17 ist ein einheitlicher gemäß Art. 3 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 Flug auch dann anzunehmen, wenn eine Zwischenlandung verbunden mit einem Wechsel des Fluggerätes auf dem Gebiet außerhalb der EU erfolgt. Begründet wird dieses mit dem durch die Fluggastrechteverordnung bezweckten Verbraucherschutzes, der es gebietet für die Auslegung auf die Betroffenheit des Fluggastes durch Annullierungen und diesen gleichz[…]