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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichten im Drogeriemarkt – Babyöl auf dem Boden

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OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 6 U 253/99
Verkündet am 16.10.2000
Vorinstanz: LG Essen – Az.: 16 O 239/99

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. September 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
I .
Am 02.05.1996 gegen 10:40 Uhr besuchte die Klägerin als Kundin den Selbstbedienungsdrogeriemarkt der Beklagten in X. In einem Quergang zwischen Seitenregalen, in denen unter anderem Babyölflaschen standen, stürzte die Klägerin auf den Steinfußboden. Sie zog sich unter anderem eine Rippenfraktur zu.
Die Klägerin, die nunmehr den Ersatz von Kleidungsschaden, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt, hat behauptet, sie sei auf einer farblosen Öllache ausgerutscht. Es habe sich um Öl aus einer ausgelaufenen Babyölflasche gehandelt. Die Öllache habe sich über mindestens die Hälfte des gut 80 cm breiten Ganges zwischen den Regalen erstreckt.
Die Beklagte hat vorgetragen, mindestens alle 30 Minuten werde in ihrem Ladenlokal von Mitarbeitern nachgeschaut, ob sich Gefahrenstellen, auf dem Boden befänden. Zuletzt 15 Minuten vor dem Unfall der Klägerin habe die Zeugin noch einen Kontrollgang unternommen. In diesem Zeitpunkt habe sich kein Babyöl auf dem Boden befunden.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der. Zeugin abgewiesen, weil bewiesen sei, dass der letzte Kontrollgang im Unfallzeitpunkt noch nicht mehr als 30 Minuten zurückgelegen und zu diesem Zeitpunkt kein Öl auf dem Boden gelagert habe. Zu häufigeren Kontrollen als alle 30 Minuten sei die Beklagte nicht verpflichtet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres- Vertrags weiter. Sie meint, ebenso, wie in der Obst- und Gemüseabteilung ei[…]


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