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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallflucht – Regressforderung durch Kfz-Haftpflichtversicherung

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Amtsgericht Bochum
Az.: 63 C 637/10
Urteil vom 07.06.2011

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 589,79 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 426 BGB in Verbindung mit § 117 Absatz 5 VVG einen Anspruch auf Erstattung der von ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 03.08.2009 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 589,79 Euro.
Die Klägerin war gemäß §§ 116, 117 Abs. 1 VVG dazu verpflichtet, die Reparaturkosten des Geschädigten in Höhe von 479,71 Euro zu ersetzen, ist im Verhältnis zum Beklagten aber von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Beklagten eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung in Form einer Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB anzulasten ist. Der Beklagte war gemäß Teil E.1.3.AKB 2008 dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen konnte und er durfte den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Gegen diese Verpflichtung hat er verstoßen, indem er den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat. Der Vortrag des Beklagten, er habe bei der Besichtigung der Fahrzeuge nach dem Unfall an beiden Fahrzeugen keine Schäden bzw. an seinem Fahrzeug lediglich einen Altschaden festgestellt, ist nicht glaubhaft. Ausweislich der von der Polizei gefertigten Fotos vom Fahrzeug des Geschädigten waren an diesem vorne rechts, wo der Anstoß sich ereignet hat, deutliche Kratzer mit blauer Fremdfarbe, die vom Fahrzeug des Beklagten stammte, erkennbar. Wieso der Beklagte an seinem Fahrzeug von einem Altschaden ausgegangen sein will, ist nicht nachzuvollziehen; hiergegen spricht im Übrigen, dass er diesen Schaden beim[…]


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