AG MÜNCHEN
Az.: 161 C 8713/09
Urteil 19.08.2009
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 491,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.5.07 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 491,00 festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gemäß § 97 I 1 UrhG wegen der zumindest seit 25.04.2007 erfolgten unberechtigten Verwendung der streitgegenständlichen Kartographie auf der Internetseite www…….. in der geltend gemachten Höhe sowie der vorgerichtlichen Kosten hat.
Unstreitig hat die Beklagte den streitgegenständlichen Kartenausschnitt auf ihrer Homepage im Jahr 2007 als Anfahrtsskizze genutzt, ohne eine entsprechende Nutzungsberechtigung von der Klägerin erlangt zu haben. Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin gemäß § 97 II 3 UrhG die angemessene Lizenzgebühr sowie die vorgerichtlichen Kosten als Schadenersatz zu bezahlen.
1.
Das Gericht ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Vergleichs des im Original vorgelegten Plans (entsprechend der Anlage K 1) und der Anlage K 5, also des auf der Homepage der Beklagten verwendeten Kartenausschnitts, überzeugt, dass es sich bei der Karte Anlage K 5 um einen verfärbten und damit unfrei bearbeiteten Ausschnitt der Karte der Klägerin handelt.
2.
Das Gericht geht davon aus, das die Klägerin die Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständliche Karte ist.
Auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Plan ist das Logo der Klägerin wiedergegeben. Bei dem im Original vorgelegten Plan handelt es sich um ein Vervielfältigungsstück im Sinne des § 10 II UrhG, so dass die Vermutung des § 10 II UrhG für die Klägerin gilt. Da die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, von wem sie die Nutzungsrechte an der Karte erhalten hat, ist ihr Bestreiten der Recht[…]