Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einspruchsbeschränkung gegen Strafbefehl – Höhe des Tagessatzes und Sperrfristdauer

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

KG – Az.: (3) 161 Ss 129/22 (44/22) – Urteil vom 17.08.2022

In der Strafsache wegen Gefährdung des Straßenverkehrs pp. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung am 17. August 2022 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Mai 2022 im Maßregelausspruch dahingehend geändert, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

2. Der Tenor wird im Schuldausspruch und bezüglich der Einziehung des Führerscheins wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Januar 2022 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 (siebzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro verurteilt. Der ihm erteilte Führerschein mit der Nr. C010AEUNX51 wird eingezogen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst:

§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat am 12. Januar 2022 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gegen den Angeklagten erlassen mit einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro, die sich aus einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die erstgenannte Tat und von 50 Tagessätzen für zweitgenannte Tat zusammengesetzt hat. Zugleich hat es dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Strafbefehl hat die folgenden tatsächlichen Feststellungen enthalten:

„1. Nachdem Sie so viel Alkohol zu sich genommen hatten, dass die Ihnen um 22:38 Uhr entnommene Blutprobe 1,34 o/oo Alkohol enthielt, befuhren Sie [am 29. August 2021] mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X um 20:20 Uhr die Xstr. aus Richtung X-Platz. Infolge Ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit fuhren Sie dabei in Höhe der Hausnummer 160 gegen den Ihnen e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv