Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 17/05
Verkündet am 14.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 2 O 220/04
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird das am 30. Dezember 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 über das vom Landgericht unter 1. des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000 EUR seit dem 26. März 2004 und auf weitere 5.000 EUR seit dem 29. Juli 2004 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 28 % und die Beklagte 72 %. Die Beklagte trägt 72 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und 67 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3. Der Kläger zu 1 trägt 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1 zu 13 % und der Beklagten zu 87 % auferlegt. Außerdem trägt die Beklagte 87 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 in vollem Umfang. Der Kläger zu 1 trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.816 EUR bis zum 6. Juni 2005 und auf 39.000 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld[…]