Niedersächsisches Finanzgericht – Az.: 5 K 24/21 – Beschluss vom 14.06.2021
Der Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Gründe
I.
Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt und das Gericht die Steuerakten antragsgemäß an das Finanzgericht Münster zur Durchführung der Akteneinsicht übersandt hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 zum Aktenzeichen VIII B 149/19 und den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2018 zum Aktenzeichen 4 K 136/20 im Hinblick auf die anhaltende Corona-Pandemie Aktenübersendung in ihre Kanzleiräume.
II.
1. Der Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten ist unbegründet. Es entspricht auch im derzeitigen Stadium der COVID-19-Pandemie pflichtgemäßem Ermessen, der Prozessbevollmächtigten die den Streitfall betreffenden Akten zur Einsicht in Diensträumen zur Verfügung zu stellen.
a) Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die Vorschrift gewährt den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht als wesentlichem Bestandteil des in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Allerdings wird die Akteneinsicht gem. § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, wenn die Gerichts- und Steuerakten – wie vorliegend – in Papierform geführt werden, nur durch Einsichtnahme in Diensträumen gewährt. Die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten sind jedoch keine Diensträume im Sinne des § 78 Abs. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
aa) Insoweit erscheint es dem beschließenden Senat – wie schon dem III. Senat des Bundesfinanzhofs – zweifelhaft, ob auch nach Einführung der vorstehend genannten Bestimmung in § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO überhaupt noch ausnahmsweise eine Aktenübersendung in Kanzleiräume in Betracht kommt. Denn der Wortlaut der Vorschrift deutet keinen Ermessensspielraum an. Die Finanzgerichtsordnung weicht insoweit von anderen Verfahrensordnungen ab (vgl. hierzu § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 120 Abs. 3 Satz[…]