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Umgangspflicht des Vaters gegen seinen Willen

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Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet über Umgangspflicht des Kindesvaters
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 11.11.2020 über die Umgangspflicht des Kindesvaters mit seinen drei Söhnen entschieden. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht, jedoch ist der Vater Anfang 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Vater beanstandete berufliche und private Verpflichtungen, die es ihm unmöglich machen würden, regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern zu haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 UF 156/20 >>>

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Kindeswohl im Fokus: Umgangsrecht für beide Elternteile
Das Gericht betonte, dass das Kind ein eigenes Recht auf den Schutz des Staates und die Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte hat. Es unterstrich die Bedeutung des Umgangs zwischen Eltern und Kindern für die kindliche Entwicklung. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, da dies grundsätzlich seinem Wohl dient.
Anpassung der Prioritäten: Vater muss Umgangsverpflichtungen erfüllen
Der Kindesvater argumentierte, dass er aufgrund seiner beruflichen Belastung und der gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung seiner Ehe nicht in der Lage sei, den Umgang mit seinen Söhnen auszuüben. Das Gericht entschied jedoch, dass die bereits eingeschränkte Umgangsverpflichtung des Vaters seinen Belangen Rechnung trage und er seine Prioritäten entsprechend anpassen müsse, um seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht nachzukommen. Die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder wurden dabei berücksichtigt, da sie eine starke Sehnsucht nach Kontakt zum Vater äußerten.
Maßgebliche Verantwortung der Eltern: Umgangsverweigerung als Entzug der elterlichen Pflichten
Das Gericht hob hervor, dass die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung darstellt und einen wesentlichen Teil der in Artikel 6 des Grundgesetzes verankerten elterlichen Pflichten vernachlässigt. Es wurde festgestellt,dass ein Umgang mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Kindeswohl dient und die Beziehung zwischen Eltern und Kindern fördert.
Beschwerde abgelehnt: Gericht bestätigt Umgangsregelung des Amtsgerichts
Das Gericht wies letztendlich die Beschwerde des Kindesvaters zurück und bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts, der den Umgang des Kindesvaters mit seinen Söhnen regelte. Es betonte, dass es dem Kindesvater zuzumuten sei, mit seinen Kindern[…]


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