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Nachbesserungsarbeiten Yacht – Nachbesserungsort

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Bundesgerichtshof
Az: X ZR 97/05
Urteil vom 08.01.2008

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 9. Juni 2005 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Mängeln an seiner Yacht in Anspruch. Diese Yacht erwarb der Kläger von der Beklagten gemäß schriftlichen Vereinbarungen vom 19. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 im Austausch gegen eine andere Yacht, die er ebenfalls von der Beklagten erworben hatte und die mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen war.

Der Kläger machte in der Folgezeit wiederum Mängel geltend, die die Beklagte zum Teil anerkannte und deren Beseitigung an ihrem Sitz sie zusagte. Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Kostenvorschuss für die Beseitigung der seiner Meinung nach noch vorliegenden Mängel, die Erstattung von Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten, die er durch Dritte hat vornehmen lassen, sowie Schadensersatz für Transportkosten, die infolge eines Verlangens der Beklagten nach einem aufwändigeren Transport zusätzlich und nach Meinung des Klägers unnötig angefallen sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger sie nicht teilweise zurückgenommen hatte, und die Beklagte zur Zahlung von 25.607,– EUR verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung abgeändert und dem Kläger lediglich den Schadensersatzanspruch wegen unnötiger Transportkosten zuerkannt, deswegen die Beklagte zur Zahlung von 5.378,79 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

Mit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an.

Die Beklagte tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet:

Die Beklagte habe sich mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug befunden, wie dies für die gelt[…]


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