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Verkehrssicherungspflicht bei SB-Tankstelle zur Nachtzeit

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OLG Hamm – Az.: I-7 U 17/16 – Urteil vom 23.08.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die im Schadenszeitpunkt 59 Jahre alte Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht wegen eines Vorfalls in Anspruch, der sich in der Nacht vom 16.05.2014 auf den 17.05.2014 auf dem Tankstellengelände der SB Tankstelle, X, I, ereignet hat. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Inhaberin der Tankstelle.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 95 ff. GA) Bezug genommen. Während des rechtshängigen Verfahrens hat die Beklagte unstreitig den Betrieb der Tankstelle zum 13.08.2015 aufgegeben und die Tankstelle veräußert. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich behauptet, auf dem Tankstellengelände würden regelmäßig Kontrollgänge über das Gelände unternommen, und zwar täglich mindestens vier Kontrollen jeweils zum Schichtwechsel. Auch vor Schließung des Shops um 22 Uhr werde kontrolliert. Zusätzlich zu diesen festen Kontrollen habe es ständige bedarfsabhängige Kontrollen gegeben. Aufgrund der überschaubaren Größe des Geländes liege ein stetiger Beobachtungsmodus aus dem Shop vor; sobald etwas auffalle, werde es beseitigt.

Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin und der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 BGB bestehe nicht, da die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht substantiiert dargelegt habe. Zudem sei die entscheidungserhebliche Tatsache nicht unter Beweis gestellt. Es stehe, so dass Landgericht, bereits nicht mit hinreichender Sicherheit fest und sei nicht unter Beweis gestellt, dass die – nach der Behauptung der Klägerin – für den Sturz ursächliche Plastikschlaufe auf dem Tankstellengelände gelegen habe. Letzteres folge nicht zwingend aus dem U[…]


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