OVG Koblenz
Az.: 7 B 10658/09.OVG
Urteil vom 03.08.2009
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Güterkraftverkehrsrechts hier: einstweilige Anordnung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 3. August 2009 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den Antragsgegner unter Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu verpflichten.
1. Die Vorinstanz hat zunächst den gestellten Hauptantrag der Antragstellerin, den Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Erteilung von Fahrerbescheinigungen für 17 namentlich bezeichnete türkische Lkw-Fahrer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Einsatzes auf ihr gehörenden Lkw’s zwischen Deutschland und der Türkei zu verpflichten, zu Recht mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches abgelehnt.
Die Erteilung von Fahrerbescheinigungen an einen Verkehrsunternehmer setzt nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 95 S. 1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 (ABl Nr. L 76 S. 1) – EG-VO – neben dem Besitz einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 Abs. 1 EG-VO voraus, dass die Fahrer entweder bei dem Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind oder von ihm rechtmäßig eingesetzt werden. Da ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den 17 benannten Fahrern, die ausschließlich bei einer von ihrem Inhaber in der Türkei gegründeten und dort ansässigen Firma angestellt sind, unstreitig nicht besteht, kommt allein die zwei[…]