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Linienbus – Sturz bei Vollbremsung

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AG Bad Segeberg
Az.: 17 C 219/12
Urteil vom 14.02.2013

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte zu 1. 1/4 zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu 50 % sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. vollständig zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Sturzes in einem Linienbus.
Die Beklagte zu 1. betreibt ein überregionales Busunternehmen. Sie ist Halterin eines Omnibusses. Dieser wurde am 19.10.2011 von dem Beklagten zu 2. gesteuert. Gegen 18.15 Uhr stieg die Klägerin, wie auch sonst während der Arbeitstage, in der …-straße in … in den Bus der Linie 7650, um mit diesem zu der an ihrer Wohnanschrift … in … … belegenen Bushaltestelle zu gelangen. Vor Erreichen der Haltestelle gegen 18.40 Uhr vollzog der Beklagte zu 2. mit dem Bus eine Vollbremsung woraufhin die Klägerin in dem Bus stürzte und sich Verletzungen zuzog. Vor der Unfallstelle verläuft die Straße bergab, hinter einer Rechtskurve befindet sich ein Waldeingang. Die Unfallstelle befindet sich auf der Kreisstraße zwischen … und …. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich neben der Klägerin noch ca. zehn weitere Fahrgäste in dem Bus, u.a. die Zeugin … …, die im vorderen Bereich des Omnibusses […]


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