Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hemmung der Verjährung aufgrund psychischem Ausnahmezustands

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 7 W 17/01
Beschluss vom 12.06.2001
Vorinstanz: LG Mosbach – Az.: 1 O 40/01
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Leitsatz
Ein psychischer Ausnahmezustand, der es unmöglich macht, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung eines Anspruchs zu entscheiden und die Durchsetzung zu betreiben, kann als höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB anzusehen sein und deshalb den Lauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB hemmen.

BESCHLUSS
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 17.04.2001 – 1 0 40/01 – geändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. für eine Klage auf Ersatz immateriellen Schadens in der Größenordnung von 60.000,00 DM sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht materiellen und weiteren immateriellen Schadens bewilligt.
Raten sind nicht zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, die Ansprüche der Antragstellerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens deshalb, weil der Antragsgegner die 1973 geborene Antragstellerin von 1981-1987 vielfach sexuell missbraucht und ihr schwere psychische bzw. psychogenetische Schäden zugefügt hat, seien verjährt. Es hat deshalb die beabsichtigte Klage im Grundsatz Aussicht auf Erfolg.
Es ist zwar – wie das Landgericht ausführt – richtig, dass eine Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB (sollte diese Vorschrift im Verhältnis zum Stiefvater, dem Antragsgegner, überhaupt anwendbar sein; vgl. OLG Hamm, MdR 2000, 832) jedenfalls mit der Volljährigkeit der Antragstellerin geendet hat. Unabhängig davon hat die Verjährungsfrist des § 852 BGB an sich spätestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen, weil die Antragstellerin die dort vorausgesetzte Kenntnis[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv