Haftpflicht-/Kasko-Versicherung
KG Berlin 6. Zivilsenat – Az.: 6 U 120/19 -Urteil vom 12.05.2020
Auf die Berufung der Beklagten vom 16. Oktober 2019 wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2019 –Az.: 45 O 19/17– geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, weil im Hinblick auf den Berufungswert ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 14. 068,20 € zzgl. Zinsen als Rechtsnachfolger des am 23. Mai 2017 verstorbenen vormaligen Beklagten ist gemäß §§ 511 ff ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt – nachdem die Beklagten der mit Schriftsatz vom 02. März 2020 erklärten Klagerücknahme nicht zugestimmt haben – unter Änderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Regressanspruch hinsichtlich der erbrachten Kasko- und Haftpflichtleistungen nicht zu, weil anhand ihres Klagevortrages (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014 zu 4 U 165/13, zitiert nach juris, dort Rdz. 64 m.w.N.) nicht festgestellt werden kann, dass der vormalige Beklagte vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 81 VVG/§ 28 Abs. 2 VVG gehandelt hat.
Auf der Grundlage der polizeilich angeordneten Blutuntersuchung steht fest (Untersuchungsbericht des Dr. N… Bl. 37 – 40 d.A.), dass sich im Blut des vormaligen Beklagten am Unfalltag um 18:40 Uhr der Wirkstoff Nordazepam, ein Metabolit von Diazepam, und der Wirkstoffs Toxepin (eine Spur) und dessen Metabolit N-Desmethyldoxepin nachweisen ließen und sich im Rahmen der Untersuchung darüber hinaus Hinweise auf das Vorliegen von Diazepam und Oxazepam in der Plasmaprobe ergaben.
Ob und wann der vormalige Beklagte zuletzt vor den Unfallereignissen welche Medikamente eingenommen hatte, ist jedoch nicht bekannt. Dies lässt sich auch nicht mehr aufklären, weil der vormalige Beklagte, dem insoweit eine sekundäre Darlegungslast oblag, die Auflage des Landgerichts vom 11.05.2017, zugegangen beim Beklagten-Vertreter am 22.05.2017, aufgrund seines Ablebens am 23.05.2017 nicht m[…]