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Verkehrsunfall – Haftungsteilung bei Unaufklärbarkeit des Unfalls

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LG Duisburg – Az.: 11 O 89/16 – Urteil vom 27.03.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.911,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Halterin und den Beklagten zu 2) als Fahrer aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 08.06.2016 gegen 08:40 Uhr befuhr die Zeugin … mit dem Pkw Ford des Klägers, amtliches Kennzeichen … die Krefelder Straße in Duisburg-Ungelsheim. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem LKW Citroen der Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen … Krefelder Straße in gleicher Fahrtrichtung. Im Bereich der Kreuzung „Am Heidberg“ kam es zur Kollision der Fahrzeuge, indem der Beklagte zu 2) auf das Klägerfahrzeug auffuhr. Der weitere Unfallhergang, insbesondere die Frage, ob das Klägerfahrzeug unmittelbar vor der Kollision ein Überholmanöver mit Spurwechsel im Bereich einer durchgezogenen Fahrbahnmarkierung vorgenommen hat, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

Der Kläger und die Zeugin … hatten das Klägerfahrzeug, das über ein fest eingebautes Navigationssystem verfügte, bis zum dem Unfall als Familienwagen genutzt. Infolge des Unfalls entstand ein Totalschaden; das Fahrzeug war nicht mehr verkehrstüchtig.

Im Zeitraum 08.06.2016 bis 22.06.2016 mietete der Kläger bei der … GmbH ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 7 an, wobei die Anmietung am Unfalltag über einen Mitarbeiter der aufgesuchten Ford-Werkstatt vermittelt wurde. Die Mietwagenkosten beliefen sich nach der Rechnung der … GmbH vom 22.06.2016 auf 1.680,20 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechnung (Bl. 63 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2016 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 01.07.2016 erfolglos zur Zahlung von Schadenser[…]


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