LG Hildesheim – Az.: 3 O 12/17 – Urteil vom 27.06.2017
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.237,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des GMC-Chevrolet Colorado (FIN: …) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des GMC-Chevrolet Colorado (FIN: …) in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Kaufvertrag über einen Pkw GMC-Chevrolet Colorado vom 02.09.2016.
Im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses kommunizierte der Kläger über den Messenger-Dienst WhatsApp mit dem Zeugen …, der im Rahmen dieser Kommunikation über den Pkw u. a. die Angabe „ca 55tsd Km“ machte (vgl. Anlage K 2, Bl. 8 d. A.). Der Wagen war zudem bei eBay-Kleinanzeigen inseriert, wobei dort als Kilometerstand 53.000 angegeben war. In der dortigen Beschreibung des Fahrzeuges wird auf den „guten Kilometerstand“ des Fahrzeuges Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.
Am 02.09.2016 schlossen der Kläger und der durch den Zeugen … vertretene Beklagte einen Kaufvertrag über den GMC-Chevrolet Colorado (FIN: …) zu einem Kaufpreis von 12.000,00 €, wobei die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbarten. Der Vertragsschluss erfolgte, nachdem der Kläger das Fahrzeug besichtigt und mit diesem eine Probefahrt gemacht hatte.
In dem Kaufvertrag wird der Kilometerstand mit 53.500 angegeben, als Tag der Erstzulassung ist der 30.01.2006 genannt und in dem dafür vorgesehenen Feld werden keine Unfallschäden aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.
Tatsächlich bezieht sich die Angabe des Tachostandes, der sowohl km/h als auch mph aufweist, auf 53.500 Meilen, so dass die Laufleistung des Wagens 86.100 km beträgt.
Mit Anwaltsschreiben vom 01.11.2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise den Rücktritt und forderte ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 14.11.2016 Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung des Fahrzeuges auf.
Mit Schreiben vom 09.11.2016 lehnte der Beklagte eine Rückabwicklung des[…]