Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 U 80/07
Urteil vom 19.08.2008
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 2 O 130/06
Leitsatz:
1. Im Einzelfall kann nach sachverständiger Beratung aus dem im Sendebericht eines Faxes enthaltenen „OK“ – Vermerk bezüglich der erfolgreichen Übermittlung auf einen Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der „OK“ Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 – 15 % bei den übertragenen PixelPunkten erfolgt, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlen, äußerst gering ist.
2. Kommt ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Versicherer an, kann er aber den Absender erkennen, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen.
3. Für den Zugang eines Faxes genügt es, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es grundsätzlich nicht an.
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2008 für Recht erkannt:
Unter Abänderung des am 20. Februar 2007 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird festgestellt, dass der Lebensversicherungsvertrag mit der M. Lebensvers. AG vom 30. März 1999, VersicherungsvertragNummer …, versicherte Person: M. N., bestehend aus einer Lebensversicherung/Rentenversicherung kombiniert mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung, durch die Kündigung der Beklagten vom 18. September 2003 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt im vereinbarten Versicherungsumfang fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 988,61 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.