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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderungsanspruch wegen Verklebung von Fenstern im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme

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AG Wedding – Az.: 22d C 147/18 – Urteil vom 26.11.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 388,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind mietvertraglich für die Wohnung im … 1. OG links bestehend aus zweieinhalb Zimmerküche Bad Gäste-WC, Flur, Loggia und Abstellraum miteinander verbunden. Die monatliche Miete beträgt € 641,00.

Die Beklagte begann im Juni 2016 eine energetische Sanierung des Objektes, in welchem sich die Wohnung der Kläger befindet. In dem Zeitraum vom 12. Juli 2016 bis zum 12. Juni 2017 befand sich ein Gerüst vor diesem Objekt. Vier Fenster der Wohnung sind zum Parkplatz, das Fenster des Wohnzimmers ist zur anderen Seite des Gebäudes gerichtet.

Die Kläger teilten der Beklagten mit Schreiben vom 27. November 2017 mit, dass durch die im Juni 2016 begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen, aufgrund des Baulärms, der Verschmutzungen und der Sichtbehinderungen wegen der abgehängten Fenster mit Plastikplanen, für das von ihnen bewohnte Haus … die Wohnqualität sehr gelitten habe. Sie forderten eine Mietminderung von 20 % der Grundmiete. Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 der geforderten Mietminderung insbesondere der Höhe nach und kündigte an, nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen, den Mietminderungsanspruch der Kläger zu prüfen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 gewährte die Beklagte den Klägern eine Entschädigung in Höhe von € 85,44 wegen der energetischen Sanierung.

Die Kläger behaupten, dass in der Zeit von März bis Oktober 2017 sämtliche zur Wohnung gehörende Fenster verklebt waren, sodass die Wohnung nicht belüftet und auch nur stark eingeschränkt Tages- und Sonnenlicht in die Wohnung gelangen konnte. Die Kläger behaupten, dass in der Zeit von 6:30 Uhr bis ca. 18:00 Uhr montags bis freitags aber auch teilweise an Wochenendtagen, es zu weiteren Beeinträchtigungen durch Lärm aufgrund von Bohrhämmern, S[…]


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