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Dauergrabpflegevertrag: Kündigung wegen Vermögenslosigkeit

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 16 Wx 79/02
Beschluss vom 08.05.2002
Vorinstanzen: LG Köln – Az.: l T 2/02; AG Köln – Az.: 55 XVII B 565/99

In dem Betreuungsverfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 8. Mai 2002 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2002 -1 T 2/02 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die Genehmigung der Kündigung des von der Betroffenen mit der F.-Genossenschaft Köln eG. geschlossenen Dauergrabpflegevertrages verweigert.
Allerdings kann die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der von der Betroffenen aufgrund des Vertrages geleistete Geldbetrag aus ihrem Vermögen ausgeschieden sei und deshalb nicht mehr zur Schuldentilgung herangezogen werden könne. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob die Betreute im Sinne der §§ 1836 c und d BGB als mittellos anzusehen ist oder ob sie die Kosten des Grabpflegevertrages als Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen hat – allein diese Problematik war Gegenstand der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.02.2001 – 20 W 23/00 – sondern allein darum, ob die Kündigung des Grabpflegevertrages zwecks Ermöglichung anderweitiger Schuldentilgung dem Wohl der Betreuten im Sinne von § 1901 Abs. 2 und 3 BGB entspricht.
Dies kann nach dem Akteninhalt nicht festgestellt werden.
Zum Wohl der Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Fähigkeiten ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dabei hat die Beteiligte zu 2) als Betreuerin den Wünschen der Betroffenen zu entsprechen, soweit dies deren Wohl nicht zuwiderläuft und der Betreuerin zumutbar ist. Die Betroffene hatte bereits vor Anordnung der Betreuung durch Abschluss des Grabpflegevertrages zu erkennen gegeben, dass es für sie wichtig ist, bereits zu Lebzeiten für die Dauerbepflanzung ihrer künftigen Grabstätte Vorsorge zu treffen. Die Dispositionsfreiheit bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für Durchführung und Bezahlung der eigenen Besta[…]


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