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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dachlawinen – Verkehrssicherungspflicht Hauseigentümer

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AG Halle (Saale)
Az: 93 C 4596/10
Urteil vom 21.07.2011

1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz für die Beschädigung seines PKW durch eine Dachlawine.
Am Abend des 19. Januar 2010 wurde der PKW des Klägers Audi A 4, amtliches Kennzeichen …, von einer Dachlawine getroffen, die von dem … in … Halle (Saale) abging. Die Beklagte ist Eigentümerin dieses Hauses, der Kläger hatte sein Auto vor diesem Haus abgestellt. Das Auto des Klägers wurde beschädigt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann reparieren. Das Haus der Beklagten hat eine Dachschräge von 35° und ist nicht mit Schneefanggittern ausgerüstet.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz vor abgehenden Dachlawinen getroffen habe.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Selbstbeteiligung in der Kfz-Teilkaskoversicherung in Höhe von 150,00 €, eine Kostenpauschale von 25,00 € und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 59,00 € für vier Reparaturtage. Zudem verlangt der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 €.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 411,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Februar 2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Jeder Verkehrsteilnehmer habe sich im Grundsatz selbst vor Dachlawinen zu schützen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
[…]


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