OLG München, Az.: 1 U 5472/98
Urteil vom 29.07.1999
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.8.1998 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 29.4.1996 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
IV. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,– DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist — mit redaktionellen Änderungen der Anträge — begründet.
1) Der Kläger hat einen Behandlungsfehler des Beklagten im Sinne eines groben Diagnosefehlers bewiesen.
a) Aufgrund der Bekundungen des Sachverständigen … steht unter Würdigung der Aussagen der Zeugen …, … und … sowie der Befundberichte von … vom 11.10.1993 über das Ergebnis der Dopplersonographie und Dres. … vom 15.12.1993 über die Phlebographie fest, daß der Kläger im Zeitraum nach der Operation vom 17.3.1993 bis 5.10.1993 eine Venenthrombose im linken Bein erlitten hat.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts, mit welcher es die Abweisung der Klage begründet hat, läßt sich der Zeitraum für das Auftreten der Venenthrombose feststellen und zwar entsprechend dem Vortrag des Klägers um den 20.4.1992.
Foto: TeroVesalainen/BigstockDer Sachverständige Prof. … hat erläutert, daß aus dem Bericht Dr. … über das Vorliegen eines „postthrombotischen Syndromes mit unvollständiger Rekanalisation der tiefen Leitvenen und der Ausprägung von Kollateralkreisläufen“ zu schließen ist, daß die Thrombose bereits Monate vorher ablief. Die Ehefrau des Klägers, … hat als Zeugin das Auftreten der Schwellung und Verfärbung des Beines über Nacht zeitlich etwa 5 Wochen nach der Operation eingeordnet. Der Beklagte […]