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Verkehrsunfall – Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung – Beweislast

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OLG Brandenburg
Az: 12 U 101/06
Urteil vom 23.11.2006

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 10 O 357/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG in dem in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Umfang, da er nicht den Nachweis geführt hat, dass der in der Berufungsinstanz noch geltend gemachte Schaden an seinem Fahrzeug auf den Unfall vom 26.03.2003, der durch den bei der Beklagten pflichtversicherten Pkw verursacht worden ist, zurückzuführen ist.

Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadenbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen (vgl. OLG Hamm, R+S 1999, 322). Das gleiche gilt, wenn eine Kollision zwar nachgewiesen ist, der Geschehensablauf nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht so wie behauptet gewesen sein kann (vgl. OLG Hamm, R+S 2001, 455). Im Streitfall steht nach den überzeugenden und von dem Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht weiter angegriffenen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. M… im Rahmen seiner Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens fest, dass der Unfall in der Weise, wie von dem Kläger in erster Instanz behauptet worden ist, nicht stattgefunden haben kann. Der Kläger hat in der Anspruchsbegründung ausdrücklich vorgetragen, er sei bei dem Versuch, dem Fahrzeug des Zeugen K… auszuweichen, mit der Beifahrerseite gegen die Leitplank[…]


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