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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Gemeinschaft – Ausübung von Gewährleistungsrechten

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BGH
Az: VII ZR 113/09
Urteil vom 19.08.2010

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2010 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Davon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die die Streithelferinnen zu 6 und 7 zu tragen haben.

Tatbestand
Die Kläger, zwei Wohnungseigentümer, verlangen von der Beklagten, einer Bauträgerin, im Wege des großen Schadensersatzes wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum die Rückabwicklung ihres jeweiligen Erwerbsvertrags, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem Wohnungserwerb. Die Beklagte beruft sich einredeweise auf Verjährung.
Die Kläger erwarben von der Beklagten im Jahre 1998 je eine Eigentumswohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage. In den Erwerbsverträgen verpflichtete sich die Beklagte, das Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach Maßgabe der in Bezug genommenen Baubeschreibung zu sanieren. Die Bauleistungen wurden vor dem 1. Januar 2000 abgenommen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Erwerbsverträgen beginnt die den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegende Gewährleistung nicht vor dem 1. Januar 2000. In der Folgezeit zeigten sich Mängel am Gemeinschaftseigentum. Am 22. April 2004 fand zwischen der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage und der Beklagten eine Unterredung statt, die unter anderem die als Mangel gerügte Schimmelbildung in den Loggien zum Gegenstand hatte. Vereinbart wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zusammenstellung der davon betroffenen Wohnungen vorlegen und die Beklagte sich bis 6. Mai 2004 zu den Mängelrügen äußern sollte. Die Verwalterin legte mit Schreiben vom 1. Juni 2004 die vereinbarte Zusammenstellung vor und forderte die Beklagte auf, die Mängel bis spätestens 1. September 2004 zu beseitigen. In der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2004 bevollmächtigten die Wohnungseigentümer die Hausverwaltung, ihre Gewährleistungsansprüche bezüglich der Mängel am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen[…]


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