AG Berlin-Mitte, Az.: 6 C 29/10, Urteil vom 08.07.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Konstik/Bigstock
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die in der … gelegene 3-Zimmer-Wohnung mit … . Die seit 15 Monaten unveränderte Nettokaltmiete beträgt … Euro. Mit Schreiben vom 28.10.2009 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete auf … Euro ab dem 01.01.2010. Wegen der Einzelheiten der Erhöhungserklärung wird auf Bl. 4 und 4 R d. A. Bezug genommen.
Das Haus ist 1910 bezugsfertig geworden und dem Mietspiegelfeld G 1 zugeordnet. Mit der verlangten Mieterhöhung wird der Mittelwert des Mietspiegelfeldes von 3,29 Euro/qm geltend gemacht.
Die Parteien streiten über die Spanneneinordnung der Wohnung. Die Klägerin ist der Auffassung, die wohnwertmindernden Merkmalsgruppen 1 (Bad/WC) und 4 (Gebäude) seien durch die wohnwerterhöhenden Merkmalsgruppen 2 (Küche) und 3 (Wohnung) ausgeglichen.
Bei neutraler Merkmalsgruppe 5 (Wohnumfeld) entspreche ein Quadratmeterpreis von 3,29 Euro der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung des Mietzinses für ihre Wohnung … von … monatlich um … Euro auf … Euro ab dem 01.01.2010 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass die Merkmalsgruppe 3 negativ zu bewerten sei. Zum einen sei der Abwasserschlauch der Waschmaschine nicht anschließbar, sondern müsse in die Badewanne gehängt werden. Zum anderen existiere weder ein Breitbandkabelanschluss noch eine Gemeinschaftssatelliten-Antennenanlage. Demzufolge errechne sich lediglich ein Quadratmeterpreis von 2,70 Euro, mithin eine Nettokaltmiete, die unterhalb der bislang gezahlten Miete liege.
Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Waschmaschine durchaus anschließbar im Sinne der Merkmalgruppe 3 sei. Ebenso sei das Gebäude mit ein[…]