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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkostenabrechnung – Einsichtsrecht des Mieters in Originalunterlagen – Zurückbehaltungsrecht des Mieters

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LG Kempten, Az: 53 S 740/16, Urteil vom 16.11.2016
1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 395,00 € erledigt hat.

2. Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 16.11.2015, Az: 15-5796311-0-3 wird aufgehoben.

Foto: alexraths / Bigstock

Die Klage wird als zur Zeit nicht fällig abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 80 %, die Beklagte 20 %.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EG ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

I.

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist in der Sache erfolgreich.

1.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden §§ 517, 519, 520 ZPO.

2.

Das Rechtsmittel ist auch begründet, da das Urteil insoweit abzuändern war, als die Klage mangels Fälligkeit abzuweisen ist.

a)

Zunächst ist der Beklagtenseite darin Recht zu geben, dass – anders vom Erstgericht dargelegt – sich im Rahmen der Belegeinsicht (§ 259 BGB) das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalunterlagen erstreckt.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Az.: 53 S 1558/11, Aktenzeichen 53 S 1668/11, Az.: 53 S 1740/11, Az.: 53 S 2211/11) als auch der herrschenden Meinung (Beck OK 2014, § 556 BGB Rdnr. 69 b, MüKo BGB, 7. Aufl. § 556 Rdnr. 87; Staudinger BGB 2014 § 556, Rdnr. 112; Palandt BGB, 75. Aufl. § 535 Rdnr. 97; LG Freiburg, NJW RR 2011, 1096; OLG Düsseldorf GE 2001, 488; LG Hamburg WuM 97, 500).

Ein Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen besteht auch dann, wenn der Mieter, wie vorliegend, aufgrund der großen Entfernung zwischen Sitz des Vermieters und dem Ort der Mietsache die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann (MüKo BGB § 556 Rdnr. 88; Beck OK 2014 § 556 Rdnr. 69 d; Palandt BGB § 535 Rdnr. 97; LG Freiburg NJW RR 2011,1096; LG Frankfurt NZN 2000, 27; LG Hamburg WuM 2000,197).

Auch in diesen Fall muss er sich grundsätzlich nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen.

[…]


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